§ 92
Reisegebühren
(1) Die Gemeindemitarbeiterinnen haben Anspruch auf Reisegebühren nach dem IV. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71.
(2) Der Gemeindemitarbeiterin gebührt für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges zusätzlich zum amtlichen Kilometergeld unter den Voraussetzungen des § 194 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994
- a) Ersatz für die von der Gemeindemitarbeiterin getätigten Aufwendungen für einen Parkplatz im unbedingt erforderlichen Ausmaß, sofern in zumutbarer Entfernung vom Ort der Dienstverrichtung kein unentgeltlicher Parkplatz zur Verfügung steht,
- b) Ersatz für die von der Gemeindemitarbeiterin entrichteten Mautgebühren im unbedingt erforderlichen Ausmaß.
04.12.2019
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