§ 92 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985

§ 92

Elektrische Anlagen

Zentrale Verteileranlagen - ausgenommen für die Beheizung und die Alarmvorrichtung - sind im Leiterzimmer oder in dessen Vorraum oder im Dienstraum des Schulwartes anzuordnen. § 74 gilt sinngemäß.

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