§ 92 EisStR 2003

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.2013

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 79/2013

2. Abschnitt

Schutz der Selbstverwaltung

§ 92

Parteistellung, Verfahren

(1) Alle in Handhabung des Aufsichtsrechts des Landes ergehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener gegen von der Stadt erlassene Verordnungen sind durch Bescheid zu treffen. Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.

(2) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen in jenem nach § 56 Abs. 4 und § 87, kommt jedenfalls der Stadt, im Verfahren nach § 89 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Stadt durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

(3) Die Stadt ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 B-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) Beschwerde zu führen.

27.01.2014

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