§ 92
Bericht
Die Bedienstetenschutzkommission hat zu Jahresbeginn der Landesregierung einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu erstatten. Der Bericht hat insbesondere
- 1. die Anzahl der überprüften Dienststellen;
- 2. die Anzahl der in den überprüften Dienststellen beschäftigten Bediensteten sowie
- 3. die Art der festgestellten Mängel und die empfohlenen Maßnahmen
zu enthalten.
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