§ 92.
(1) Zur Altersbestimmung sind in erster Linie der Unterkiefer der erlegten Stücke, weiters die Stirnzapfen, die Stirnnaht, die Nasenscheidewand sowie die Massenverteilung der Trophäen heranzuziehen.
(2) Beschlüsse der Trophäenbewertungskommission bedürfen der einfachen Mehrheit.
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