§ 78 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 78

Verwendungsbezeichnungen

Für die Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, die neben den Amtstiteln geführt werden können:

bei der Verwendung als

Verwendungsbezeichnung

Landesamtsdirektor

Landesamtsdirektor

Stellvertreter des Landesamtsdirektors

Landesamtsdirektor-Stellvertreter

Landtagsdirektor

Landtagsdirektor

Stellvertreter des Landtagsdirektors

Landtagsdirektor-Stellvertreter

Vorstand einer Abteilung des Amtes der Landesregierung

Abteilungsvorstand

Leiter einer Bezirkshauptmannschaft

Bezirkshauptmann

Ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt

Ärztlicher Leiter der (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt)

Leiter einer Krankenabteilung einer Krankenanstalt im Sinne des § 4 Abs. 6 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373

Primararzt der (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt)

Arzt an Krankenanstalten ab der Dienstklasse V

Oberarzt

Arzt an Krankenanstalten in den Dienstklassen III oder IV

Assistent

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