§ 78 K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2000

§ 78

Schultage für allgemeinbildende
Pflichtschulen

(1) Die Unterrichtsstunden sind unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Wochenstundenzahl, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen.

(2) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen.

(3) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen - ausgenommen an Samstagen - nach Bedarf, mindestens jedoch bis 16 Uhr anzubieten; während der Unterrichtsstunden einschließlich der Pausen entfällt die Betreuung für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler.

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