§ 78 K-LGlBG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 78
In- und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in § 79 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Soweit möglich, sind die erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen, sofern in § 79 nicht anderes bestimmt wird, bereits nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes zu treffen.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

  1. 1. das Gesetz über das Verbot der Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung und des Geschlechts (Kärntner Antidiskriminierungsgesetz – K-ADG), LGBl. Nr. 63/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020;
  2. 2. das Gesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Landes- und Gemeindedienst (Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz – K-LGBG), LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020.

(4) Die §§ 46 bis 49 treten mit 23. September 2018 in Kraft und sind anzuwenden auf:

  1. 1. Websites, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019;
  2. 2. alle anderen Websites ab dem 23. September 2020 und
  3. 3. mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021.

16.11.2021

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