§ 78
Verweisung, Bezeichnungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in einer geschlechtsspezifischen oder geschlechtsneutralen Form verwendet werden, sind sie je nach ihrem Träger in weiblicher bzw. männlicher Form zu verwenden.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:
- – Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020
17.04.2020
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