§ 78 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

§ 78
Verzicht auf Ersatzansprüche

(1) Die Gemeinde verzichtet gegenüber einer Gemeindemitarbeiterin, aus deren Handeln als Organ der Gemeinde ein Ersatzanspruch bis zu einer Höhe von 36.330 € zusteht, auf diesen insoweit ganz oder teilweise, als

  1. a) alle Möglichkeiten der Hereinbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind, oder
  2. b) die Hereinbringung der Forderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Grades des Verschuldens der Ersatzpflichtigen, unbillig wäre, oder
  3. c) die Hereinbringung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen, oder
  4. d) die Forderung das Ausmaß von drei Monatsbezügen der Gemeindemitarbeiterin übersteigt, hinsichtlich des dieses Ausmaß übersteigenden Betrages.

(2) Bei einem Verzicht auf eine Forderung der Gemeinde ist jedenfalls auszubedingen, dass ein Widerruf zulässig ist, wenn der Verzicht durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder durch andere rechtlich strafbare Handlungen oder sonstwie erschlichen worden ist.

(3) Zur Entscheidung über einen Verzicht ist in Gemeinden der Gemeinderat und in Gemeindeverbänden der Verbandsrat (die Verbandsversammlung) berufen.

(4) Verzichte einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes auf Forderungen, die im Einzelfall den Betrag von 36.330,-- € übersteigen, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatz 1 erfolgen und bedürfen überdies der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den Verzicht die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) infolge einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens (Gemeindeverbandsvermögens) nicht mehr gewährleistet wäre.

04.12.2019

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