§ 78 K-GBWO

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.2022

§ 78

Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch die
Gemeindewahlbehörde, Übermittlung der Wahlakten, Niederschrift

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Bei weit verstreut liegenden Wahlsprengeln haben die Sprengelwahlbehörden noch vor Übermittlung der Wahlakten die von ihnen gemäß § 75 Abs. 4 getroffenen Feststellungen der Gemeindewahlbehörde, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.

(1a) In Gemeinden, in denen eine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde, hat die Wahlbehörde für die Briefwahl den Wahlakt verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln.

(2) Die Gemeindewahlbehörden der in Abs. 1 und 1a bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 75 Abs. 3 bis 5 und die von der Wahlbehörde für die Briefwahl gemäß § 77a Abs. 2 und 3 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 77 Abs. 2 lit. a bis e, h und i sinngemäß.

21.10.2022

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