§ 78 EisbAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 78

Abfindung von Nebengebührenzulagen

Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 Euro nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den §§ 73, 76 oder 77 ergebenden und nach § 40 gerundeten Nebengebührenzulage.

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