§ 78
Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)
(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt den Gemeindebediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 76 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 76 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100% und ab der neunten Stunde 200% der Grundvergütung.
(3) Für Zeiten zusätzlicher Dienstleistungen teilzeitbeschäftigter Gemeindebediensteter und Zeiten zusätzlicher Dienstleistungen nach § 45 Abs. 3 beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25% und ab der neunten Stunde 50%.
(4) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und werden die Gemeindebediensteten turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; werden die Gemeindebediensteten während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(5) Den unter Abs. 4 fallenden Gemeindebediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebühren für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5‰ des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung.
(6) § 76 Abs. 7 bis 9 ist anzuwenden.
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