§ 78 Bgld. BSchG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 23.3.2017

LGBl. Nr. 11/2017

§ 78

Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls sonstige Fachleute heranzuziehen:

  1. 1. in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung;
  2. 2. bei der Planung von Arbeitsstätten;
  3. 3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln;
  4. 4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen;
  5. 5. bei der Erprobung und der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen;
  6. 6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufs;
  7. 7. bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung;
  8. 8. bei der Ermittlung und Beurteilung möglicher Gefahren für die Bediensteten;
  9. 9. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung;
  10. 10. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sowie
  11. 11. bei der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit jugendlicher Bediensteter geltenden Vorschriften.

24.03.2017

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