LGBl. Nr. 11/2017
§ 78
Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte
Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls sonstige Fachleute heranzuziehen:
- 1. in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung;
- 2. bei der Planung von Arbeitsstätten;
- 3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln;
- 4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen;
- 5. bei der Erprobung und der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen;
- 6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufs;
- 7. bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung;
- 8. bei der Ermittlung und Beurteilung möglicher Gefahren für die Bediensteten;
- 9. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung;
- 10. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sowie
- 11. bei der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit jugendlicher Bediensteter geltenden Vorschriften.
24.03.2017
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