§ 63
Antragsberechtigung
Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe ist der Hilfesuchende selbst, sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. sein Sachwalter berechtigt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000
§ 63
Antragsberechtigung
Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe ist der Hilfesuchende selbst, sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. sein Sachwalter berechtigt.
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