Bescheide, Entscheidungspflicht
(1) Wenn und insoweit eine Gefährdung des Lebensunterhaltes der Hilfe suchenden Person besteht, ist die unmittelbar erforderliche Soforthilfe mit Mandatsbescheid (§ 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) zu leisten.
(2) In allen anderen Fällen ist über Leistungen sozialer Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ohne unnötigen Aufschub und in erster Instanz binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrages (§ 52 Abs. 2) zu entscheiden.
(3) Leistungen sozialer Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind ab Antragstellung zu gewähren.
(4) Über Leistungen sozialer Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht (§ 8 Abs. 2), über die für diese einzusetzenden eigenen Mittel sowie über Rückerstattungspflichten (§ 59 Abs. 3) und die Einstellung der Leistungen (§ 59 Abs. 5) ist, soweit Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmen, mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Bescheide im Berufungsverfahren bedürfen stets der Schriftform.
(5) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides in erster Instanz bei der Neubemessung von Dauerleistungen oder für solche zu entrichtende Kostenbeiträge auf Grund von Änderungen dieses Gesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der Hilfe suchenden Person anzusehen sind, jeweils soweit daraus keine Einstellung der Leistung resultiert, besteht nur, wenn es die Hilfe suchende Person innerhalb von zwei Monaten ab deren Neubemessung ausdrücklich verlangt.
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