§ 57 K-KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2019

§ 57

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. a) eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, ohne die erforderlichen Bewilligungen, abweichend von den Bewilligungen oder trotz einer Sperre betreibt;
  2. b) zur Betreuung von Kindern ein Dienstverhältnis mit Personen begründet, die den in diesem Gesetz oder in Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Erfordernissen nicht entsprechen;
  3. c) Ausbildungen nach § 30 oder § 46 ohne Bewilligung gemäß § 51a oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen anbietet.
  4. d) als Tagesmutter oder Tagesvater oder Trägerin einer Kindertagesstätte Kinder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, ohne Bewilligung, abweichend von der Bewilligung oder trotz Sperre in Tagesbetreuung übernimmt;
  5. e) einem Auftrag zur Beseitigung der Mängel (§ 18 Abs. 4, § 49 iVm § 18 Abs. 4) nicht nachkommt;
  6. f) seinen Verpflichtungen zur Ermöglichung der Aufsicht (§ 18 Abs. 3, § 49 iVm § 18 Abs. 3) nicht nachkommt;
  7. g) die Auflassung nach § 9 nicht meldet;
  8. h) die Meldepflicht nach § 45 Abs. 4 oder § 52 verletzt;
  9. i) entgegen § 21 nicht dafür Sorge trägt, dass sein Kind einen Kindergarten besucht, obwohl ein Kindergartenplatz nach § 22 zur Verfügung gestellt wird;
  10. j) als Erziehungsberechtigte trotz eines dokumentierten Angebotes eines klärenden Gespräches durch die Leiterin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und einer schriftlichen Aufforderung durch den Träger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung die Bekleidungsvorschriften gemäß § 3a Abs. 1 erster Satz missachten.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a bis g sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. h sind mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. i mit einer Geldstrafe von 110 bis 440 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

(3) Bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 lit. j sind die Erziehungsberechtigten von der Landesregierung mit Bescheid zu einer verpflichtenden Unterweisung über die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft zu laden. Die Unterweisung ist von der Landesregierung durchzuführen. In dem Ladungsbescheid ist für den Fall, dass die Teilnahme an der Unterweisung nicht oder nicht vollständig (zB unentschuldigter Abbruch der Teilnahme) erfolgt, eine an deren Stelle tretende Geldstrafe bis zu 110 Euro festzusetzen. Wird von den Erziehungsberechtigten hiernach nochmals gegen die Bekleidungsvorschriften gemäß § 3a Abs. 1 erster Satz verstoßen, ist von der Landesregierung eine Geldstrafe bis zu 110 Euro zu verhängen; Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

(4) Werden nach der Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß Abs. 3 letzter Satz abermals die Bekleidungsvorschriften gemäß § 3a Abs. 1 erster Satz missachtet, ist gemäß Abs. 3 vorzugehen.

(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 3 und Abs. 4 sind vom Land Kärnten für die Förderung der Kinderbetreuung im Land Kärnten zu verwenden.

11.11.2019

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