§ 57
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- a) eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, ohne die erforderlichen Bewilligungen, abweichend von den Bewilligungen oder trotz einer Sperre betreibt;
- b) zur Betreuung von Kindern ein Dienstverhältnis mit Personen begründet, die den in diesem Gesetz oder in Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Erfordernissen nicht entsprechen;
- c) Ausbildungen nach § 30 oder § 46 ohne Bewilligung gemäß § 51a oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen anbietet.
- d) als Tagesmutter oder Tagesvater Kinder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, ohne Bewilligung, abweichend von der Bewilligung oder trotz Sperre in Tagesbetreuung übernimmt;
- e) einem Auftrag zur Beseitigung der Mängel (§ 18 Abs. 4, § 49 iVm § 18 Abs. 4) nicht nachkommt;
- f) seinen Verpflichtungen zur Ermöglichung der Aufsicht (§ 18 Abs. 3, § 49 iVm § 18 Abs. 3) nicht nachkommt;
- g) die Auflassung nach § 9 nicht meldet;
- h) die Meldepflicht nach § 45 Abs. 4 oder § 52 verletzt;
- i) entgegen § 21 nicht dafür Sorge trägt, dass sein Kind einen Kindergarten besucht, obwohl ein Kindergartenplatz nach § 22 zur Verfügung gestellt wird.
- j) (entfällt)
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a bis g sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. h sind mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. i mit einer Geldstrafe von 110 bis 440 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
14.03.2023
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