§ 57 Bgld. PflSchG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.2017

LGBl. Nr. 35/2013

§ 57

Übergangsbestimmung

Die bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/2013 nach Maßgabe des § 130a Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 129/2017, zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen (Schulstandorte) auszugehen; jeweils bestehende Bewilligungen erstrecken sich fortan auf die Neue Mittelschule.

30.11.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)