§ 57 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

§ 57
Weisungsrecht

(1) Das nach den für den jeweiligen Rechtsträger iSd § 53 Abs. 2 gültigen Vorschriften für Personalangelegenheiten zuständige Organ ist mit Bescheid des Gemeinderates mit der Wahrnehmung sämtlicher Dienstgeberbefugnisse zu betrauen. Davon ausgenommen sind

  1. a) Maßnahmen im Rahmen der Grundausbildung (§§ 14 bis 17),
  2. b) die Änderung von Dienstverträgen,
  3. c) die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses, Kündigung und Entlassung,
  4. d) die Erlassung von Verordnungen.

(2) Die zugewiesenen Gemeindemitarbeiterinnen sind in fachlicher Hinsicht ausschließlich an die Weisungen des Rechtsträgers gebunden.

(3) Folgende Angelegenheiten werden vom Rechtsträger gegenüber den zugewiesenen Gemeindemitarbeiterinnen selbständig wahrgenommen:

  1. a) Ausübung der Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte des Rechtsträgers,
  2. b) Fachaufsicht über die Gemeindemitarbeiterinnen bei der Besorgung der laufenden Geschäfte des Rechtsträgers.

04.12.2019

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