§ 57 Bgld. PflSchG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

LGBl. Nr. 35/2013, LGBl. Nr. 63/2017

§ 57

Übergangsbestimmung

Die bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/2013 nach Maßgabe des § 130a Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 36/2012, zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen (Schulstandorte) auszugehen; jeweils bestehende Bewilligungen erstrecken sich fortan auf die Neue Mittelschule.

18.07.2013

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