§ 57
Sitzungen des Beirates
(1) Die Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen.
(2) Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben; für sie gelten die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, über die Amtsverschwiegenheit und des § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sinngemäß.
(3) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Beirat ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt.
(4) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der sonstigen Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Beirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
(4a) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes ist die Beratung und Beschlussfassung des Beirates in einer Videokonferenz zulässig. In diesem Fall kommt ein Beschluss zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Videokonferenz beteiligt und die weiteren jeweils vorgesehenen Beschlusserfordernisse erfüllt sind.
(4b) In dringenden Fällen darf der Vorsitzende für Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch den Beirat bedürfen, die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder anordnen. Der Beschlussantrag ist vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, den Mitgliedern des Beirates zuzuleiten. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Stimmen, die nicht binnen offener Frist einlangen, sind nicht zu berücksichtigen. Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn sich die nach Abs. 4 erster Satz sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der schriftlichen Abstimmung beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit nach Abs. 4 erhalten hat.
(5) Der Beirat ist berechtigt, seinen Sitzungen Bedienstete des Amtes der Landesregierung und sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen. Den beigezogenen Sachverständigen (Auskunftspersonen) - ausgenommen Bediensteten des Amtes der Landesregierung - ist für ihre Mühewaltung der entsprechende Ersatz zu gewähren.
(6) Die Kanzleigeschäfte des Beirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den rechtlichen Angelegenheiten der Fischerei betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen.
22.11.2022
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