§ 57
Lagebericht
(1) Der Lagebericht ist so zu verfassen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Fremdmittel-, Ertrags- und Finanzierungslage der Gemeinde einschließlich der Eigenbetriebe vermittelt wird.
(2) Es ist ein Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Rechnungsabschlusses und Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft im abzuschließenden Haushaltsjahr zu geben. Über Vorgänge von besonderer Bedeutung, auch solcher, die nach Rechnungsabschlussstichtag des Haushaltsjahrs und vor dem Stichtag der Erstellung des Rechnungsabschlusses eingetreten sind, ist zu berichten.
(3) Dem Lagebericht müssen auch folgende Informationen zu entnehmen sein:
- 1. die Einwohnerzahl der Gemeinde nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten und kundgemachten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des zweitvorangegangenen Kalenderjahres und
- 2. die während des Haushaltsjahres in Geltung gestandenen Hebesätze der Gemeindesteuern, die Abgabenhöhen der Verordnungen und die Höhe der privatrechtlichen Entgelte.
23.12.2019
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