§ 57 Bgld. LVBG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 57

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Der oder dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf ihren oder seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gewährt werden.

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