§ 57 K-FG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 57

Sitzungen des Beirates

(1) Die Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen.

(2) Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben; für sie gelten die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, über die Amtsverschwiegenheit und des § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sinngemäß.

(3) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Beirat ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt.

(4) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der sonstigen Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Beirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

(5) Der Beirat ist berechtigt, seinen Sitzungen Bedienstete des Amtes der Landesregierung und sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen. Den beigezogenen Sachverständigen (Auskunftspersonen) - ausgenommen Bediensteten des Amtes der Landesregierung - ist für ihre Mühewaltung der entsprechende Ersatz zu gewähren.

(6) Die Kanzleigeschäfte des Beirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den rechtlichen Angelegenheiten der Fischerei betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen.

10.02.2014

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