zu Abs. 1: LGBl. Nr. 18/2008, LGBl. Nr. 12/2010 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 12/2010
§ 57
Leerer amtlicher Stimmzettel
(1) Der leere amtliche Stimmzettel hat drei Rubriken, in die der Wahlberechtigte
- 1. die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung),
- 2. den Namen eines Wahlwerbers der Landesliste und
- 3. die Namen dreier Wahlwerber der Wahlkreisliste
eintragen kann, und die aus dem Muster der Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Das Ausmaß des leeren amtlichen Stimmzettels hat ungefähr dem Format DIN A4 zu entsprechen.
(3) Die leeren amtlichen Stimmzettel sind von der Landeswahlbehörde den Kreiswahlbehörden und von diesen den Gemeinden über die Bezirksverwaltungsbehörden in der erforderlichen Anzahl zu übermitteln. § 56 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
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