§ 57 Flurverfassungs-Landesgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 55/1979, LGBl. Nr. 61/2003, LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 83/2020 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 61/2003

Anzeigepflicht bei Übertragung eines Anteilsrechtes

§ 57

(1) Eine beabsichtigte Übertragung auf Grund § 56 Abs. 2 lit. a und lit. b ist der Agrargemeinschaft schriftlich anzuzeigen. Erklärt die Agrargemeinschaft nicht innerhalb von 6 Wochen vom Tage der Anzeige der beabsichtigten Übertragung an gerechnet, das Anteilsrecht selbst erwerben zu wollen, kann die Übertragung durchgeführt werden. Die Anzeigepflicht besteht jedoch nicht, wenn die Übertragung an Personen erfolgen soll, die zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Verfügenden berufen wären. Die Frist von sechs Wochen kann auf Antrag von der Agrarbehörde aus wichtigem Grund in angemessener Weise verlängert werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Agrargemeinschaft maßgeblich erschweren und diese Ereignisse von ihr weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.

(2) Die Genehmigung zur Übertragung des Anteilsrechtes kann mit der Begründung des Erwerbs durch die Agrargemeinschaft nur dann versagt werden, wenn der von der Agrargemeinschaft angebotene Übernahmepreis mindestens so hoch wie das Gebot des Dritten ist.

17.04.2020

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