§ 57 K-MSG

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2020

§ 57

Bescheide, Entscheidungspflicht

(1) Wenn und insoweit eine Gefährdung des Lebensunterhaltes der Hilfe suchenden Person besteht, ist die unmittelbar erforderliche Soforthilfe mit Mandatsbescheid (§ 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) zu leisten.

(2) In allen anderen Fällen ist über Leistungen sozialer Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, durch die Verwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrages (§ 52 Abs. 2) zu entscheiden.

(3) Leistungen sozialer Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind ab Antragstellung zu gewähren. Soweit dies aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls oder zur Gewährleistung der Subsidiarität der Leistungen erforderlich ist, kann die Behörde Auflagen oder Befristungen vorsehen.

(3a) (entfällt)

(4) Über Leistungen sozialer Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht (§ 8 Abs. 2), über die für diese einzusetzenden eigenen Mittel sowie über Rückerstattungspflichten (§ 59 Abs. 3) und die Einstellung der Leistungen (§ 59 Abs. 5) ist, soweit Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmen, mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.

(5) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei der Neubemessung von Dauerleistungen oder für solche zu entrichtende Kostenbeiträge

  1. a) aufgrund von Änderungen dieses Gesetzes,
  2. b) darauf gestützter Verordnungen oder
  3. c) auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen des Mindestsicherungsempfängers anzusehen sind,

jeweils soweit daraus keine Minderung der bisher bezogenen Leistung oder keine Einstellung der Leistung resultiert, besteht nur, wenn der Hilfe Suchende dies innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung über die Neubemessung ausdrücklich verlangt.

12.01.2021

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