§ 57 K-LTWO

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.2022

§ 57

Wahlzeugen

(1) Zu jeder Gemeindewahlbehörde, Sprengelwahlbehörde, fliegenden Wahlkommission und Wahlbehörde für die Briefwahl können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Zu Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am vierzehnten Tage vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt.

20.10.2022

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