§ 57 K-KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2011

§ 57

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. a) eine Kinderbetreuungseinrichtung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, ohne die erforderlichen Bewilligungen, abweichend von den Bewilligungen oder trotz einer Sperre betreibt;
  2. b) zur Betreuung von Kindern ein Dienstverhältnis mit Personen begründet, die den in diesem Gesetz oder in Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Erfordernissen nicht entsprechen;
  3. c) ohne Bewilligung oder gegen Entgelt Tagesbetreuung vermittelt oder diese an Personen vermittelt, die hierfür keine Bewilligung haben;
  4. d) als Tagesmutter oder Tagesvater oder Trägerin einer Kindertagesstätte Kinder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, ohne Bewilligung, abweichend von der Bewilligung oder trotz Sperre in Tagesbetreuung übernimmt;
  5. e) einem Auftrag zur Beseitigung der Mängel (§ 18 Abs. 4, § 49 iVm § 18 Abs. 4) nicht nachkommt;
  6. f) seinen Verpflichtungen zur Ermöglichung der Aufsicht (§ 18 Abs. 3, § 49 iVm § 18 Abs. 3) nicht nachkommt;
  7. g) die Auflassung nach § 9 nicht meldet;
  8. h) die Meldepflicht nach § 45 Abs. 3 oder § 52 verletzt;
  9. i) entgegen § 21 nicht dafür Sorge trägt, dass sein Kind einen Kindergarten besucht, obwohl ein Kindergartenplatz nach § 22 zur Verfügung gestellt wird.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a bis g sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. h sind mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. i mit einer Geldstrafe bis zu 100 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

24.02.2011

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