§ 57 K-KAO

Alte FassungIn Kraft seit 07.10.2010

§ 57

Aufenthaltskostenbeitrag

(1) Von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung LKF-Gebührenersätze zur Gänze (ohne Selbstbehalt) durch den Kärntner Gesundheitsfonds oder Gebührenersätze zur Gänze durch einen Sozialversicherungsträger oder Entgelte durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts, welche für ihre Bediensteten eine Krankenfürsorge eingerichtet hat, getragen werden, ist durch den Träger der Krankenanstalt ein Aufenthaltskostenbeitrag in der Höhe von 3,63 Euro pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Patient höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingenommen werden. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag einzuheben. Im Falle einer Transferierung ist der Beitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche der Patient transferiert wird.

(2) Von der Verpflichtung zur Leistung eines Aufenthaltskostenbeitrages sind Personen ausgenommen, für die bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen, sowie jene Personen, die nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen befreit sind, und Patienten, die zum Zweck einer Organspende stationär aufgenommen wurden.

(3) Der Aufenthaltskostenbeitrag gemäß Abs. 1 vermindert oder erhöht sich zum 1. Jänner eines jeden Jahres im Ausmaß der Veränderung des Oktoberindex des Verbraucherpreisindex 1986 (oder des an seine Stelle tretenden Index) des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Oktoberindex des Jahres 1987. Der Aufenthaltskostenbeitrag ist jeweils auf volle zehn Cent aufzurunden. Die Höhe ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Im Falle einer Transferierung ist der Beitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche der Patient transferiert wird.

(4) Zusätzlich zum Aufenthaltskostenbeitrag nach Abs. 1 ist für jeden Verpflegstag, für den ein Aufenthaltskostenbeitrag eingehoben wird, durch den Träger der Krankenanstalt ein Beitrag in der Höhe von 1,45 Euro pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag wird im Namen der Sozialversicherungsträger für den Kärntner Gesundheitsfonds eingehoben.

(5) Von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse ist zusätzlich zum Aufenthaltskostenbeitrag nach Abs. 1 und zum Beitrag nach Abs. 4, ebenso wie von Patienten der Sonderklasse ein Beitrag von 2 0,73 pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag einzuheben. Wer nach Abs. 2 von der Verpflichtung zur Leistung eines Aufenthaltskostenbeitrages ausgenommen ist, hat auch den im ersten Satz genannten Beitrag nicht zu leisten. Im Falle einer Transferierung ist der Beitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche der Patient transferiert wird.

(6) Der Beitrag gemäß Abs. 5 wird von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben und zur Entschädigung nach Schäden, die durch die Behandlung in dieser Krankenanstalt entstanden sind, verwendet, wenn

  1. a) eine Haftung der Rechtsträger nicht eindeutig gegeben ist,
  2. b) eine bislang unbekannte oder eine sehr seltene und zugleich auch schwerwiegende Komplikation eingetreten ist oder
  3. c) eine aufgeklärte Komplikation außerordentlich schwer verlaufen und ein großer Schaden entstanden ist.

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