§ 57
Wahlzeugen
(1) Zu jeder örtlichen Wahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Zu Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in einer Gemeinde in Kärnten das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Die Wahlzeugen sind der Gemeindewahlbehörde spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Gemeindewahlbehörde einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt.
27.11.2020
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