zur Abschnittsüberschrift: LGBl. Nr. 44/2018 LGBl. Nr. 35/2013
Abschnitt VI
Schlußbestimmungen
§ 57
Übergangsbestimmung
Die bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/2013 nach Maßgabe des § 130a Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 129/2017, zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen (Schulstandorte) auszugehen; jeweils bestehende Bewilligungen erstrecken sich fortan auf die Neue Mittelschule.
11.09.2018
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