§ 57 Bgld. LBedG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 57

Beschränkung von Kontrollmaßnahmen

Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.

23.12.2019

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