§ 57 Bgld. HK-VO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2019

§ 57 

Entschädigung und Verwaltungsaufwand

Die Prüfungsstelle hat bei Durchführung der Prüfung

  1. 1. während der Dienstzeit der Prüfungskommission 25% der Prüfungsgebühren zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden 75% sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden;
  2. 2. außerhalb der Dienstzeit der Prüfungskommission 80% der Prüfungsgebühren zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden 20% sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

13.09.2019

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