§ 51
Beihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung von
Holz und Biomasse aus forstlicher Produktion
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist eine Steigerung der Wertschöpfung der Forstwirtschaft durch Diversifizierung der Holzprodukte und eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch Schaffung und gemeinschaftliche Nutzung geeigneter technischer Einrichtungen für die Bearbeitung von Holz sowie der Bereitstellung von Biomasse.
(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Anschaffung von Maschinen zur Weiterverarbeitung und Veredelung des Rohstoffes Holz und der Bereitstellung von Biomasse aus forstlicher Produktion gefördert werden. Darüber hinaus können Beihilfen zur Anschaffung geeigneter technischer Einrichtungen und von Software für Marketingmaßnahmen und zur organisatorischen Teilnahme am Holzmarktsystem gewährt werden.
(3) Als Förderungswerber kommen Waldbesitzervereinigungen von natürlichen und juristischen Personen in Betracht, die zumindest zehn Mitglieder umfassen und eine gemeinsame Waldfläche im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl 440/1975, von mindestens 200 ha in Kärnten bewirtschaften, sowie deren Einzelmitglieder.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses von bis zu 35 Prozent der anerkannten Investitionskosten gewährt werden, wobei gemäß Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf ,De-minimis‘-Beihilfen (ABl. Nr. L 379 vom 28. 12. 2006, S 5) der Förderungsbetrag je Förderwerber innerhalb von drei Jahren € 200.000,– nicht übersteigen darf, die Mitteilungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission sind zu beachten.
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