§ 51
Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen
(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 27 bis 40 sinngemäß anzuwenden.
(2) (entfällt)
(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
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