zu Abs. 1: LGBl. Nr. 46/1996, LGBl. Nr. 56/2011 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 46/1996, LGBl. Nr. 65/2006 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 56/2011 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 65/2006, LGBl. Nr. 56/2011, LGBl. Nr. 44/2018
B. Unterrichtszeit für Berufsschulen
§ 51
Schuljahr
(1) Das Schuljahr beginnt grundsätzlich am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen grundsätzlich am zweiten Montag im Februar.
(2) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 3 bis 5 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Samstag Schultag ist und die Schultage innerhalb der Lehrgangsdauer liegen.
(3) Der Landesschulrat kann durch Verordnung zwei zwischen unterrichtsfreien Tagen fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Darüber hinaus kann der Landesschulrat durch Verordnung in besonderen Fällen zwei weitere Schultage schulfrei erklären.
(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesschulrates die Dauer der Lehrgänge zu bestimmen. Wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel durch Ferien, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, unterschritten würde, hat die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates
- a) die Einbringung der fehlenden Unterrichtsstunden, abweichend von § 48 Abs. 3 und 5, durch
- aa) die Vorverlegung des Beginns des Schuljahres auf den ersten Werktag im September für alle oder einzelne Lehrberufe,
- bb) die Erklärung des Dienstags nach Ostern sowie nach Pfingsten zu Schultagen,
- cc) die Verlegung der Semesterferien sowie des Endes des Unterrichtsjahres um höchstens fünf Schultage sowie
- dd) die Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden an einzelnen Schultagen bis zur Höchstzahl der Unterrichtsstunden gemäß § 52
- oder
- b) die Verlängerung der Lehrgänge
- anzuordnen.
(5) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen ist die unumgänglich notwendige Zeit von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei zu erklären. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als vier, so hat die Landesregierung die Einbringung der hiedurch entfallenden Schulzeit durch Verringerung der in Abs. 6 und in § 48 Abs. 3 und 5 vorgesehenen schulfreien Tage - mit Ausnahme der in § 48 Abs. 5 lit. a genannten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche - anzuordnen. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so kann die Landesregierung eine derartige Verordnung erlassen. Die Einbringung ist von der Landesregierung jedenfalls zu verordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
(6) Der Samstag kann durch Verordnung der Landesregierung schulfrei erklärt werden. Die Schulfreierklärung kann für den Bereich des Landes, für einzelne Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen erfolgen.
11.09.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)