§ 51 Bgld. PflSchG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.2024

LGBl. Nr. 55/2024

B. Unterrichtszeit für Berufsschulen

§ 51

Schuljahr

(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.

(2) Das Schuljahr beginnt grundsätzlich am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

06.09.2024

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