LGBl. Nr. 55/2024
B. Unterrichtszeit für Berufsschulen
§ 51
Schuljahr
(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
(2) Das Schuljahr beginnt grundsätzlich am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
06.09.2024
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