§ 51 GHO 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 51

Wertansätze in der Vermögensrechnung

(1) Die Zuordnung der Wertansätze zu den Positionen der Vermögensrechnung ist auf Grundlage des Kontenplans (Anlage 3b VRV 2015) vorzunehmen.

(2) Die Werte des zu beschließenden Haushaltsjahrs sind den Werten des vorangegangenen Haushaltsjahrs voranzustellen. Die Veränderung zwischen den Haushaltsjahren sind gesondert auszuweisen. Sind die Werte nicht vergleichbar, ist dies im Anhang zu erläutern.

(3) Eine Position des Rechnungsabschlusses, die keinen Wert aufweist, kann entfallen, es sei denn, dass im vorangegangenen Haushaltsjahr unter dieser Position ein Betrag ausgewiesen wurde. Darüber hinaus ist ein Entfall nicht möglich, wenn auf den Bezug habenden Konten der betroffenen Position unterjährig Sachverhalte verbucht wurden, die letztlich zu einem ausgeglichenen Saldo auf diesen Konten zum Rechnungsabschlussstichtag führten.

(4) Die vermögensrelevanten Bestimmungen der §§ 19 bis 36 VRV 2015 sowie die §§ 51 bis 55 sind bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses zu beachten.

23.12.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)