§ 51
Entsendung
(1) Der Gemeindevorstand kann die Gemeindemitarbeiterin mit ihrer Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder Ausland entsenden.
(2) Die Gemeindemitarbeiterin kann im Sinn des Abs. 1
- a) zu Ausbildungszwecken oder
- b) als nationale Expertin oder
- c) für eine Tätigkeit im Rahmen eines Projekts einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
- entsendet werden.
(3) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über den Fahrtkostenersatz, die Reisezulage und die Rechnungslegung sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(4) Sofern die Gemeindemitarbeiterin für die Tätigkeit zu der sie entsandt worden ist oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat sie diese der Gemeinde abzuführen.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Gemeindemitarbeiterin auf alle ihr aus Anlass der Entsendung (zB. Auslandsverwendungszulage, Reisegebühren) gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisegebühren sind, als Nebenbezüge nach § 89 Abs. 1 lit. m (Auslandsverwendungszulage). Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.
04.12.2019
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