§ 51 K-KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2024

§ 51

Förderung von Anstellungsträgerinnen von Tagesmüttern und Tagesvätern

(1) Das Land fördert Trägerinnen, die Tagesmütter oder Tagesväter zur Erfüllung der Aufgaben nach § 43 anstellen.

(2) Die Förderung darf nur gewährt werden, wenn

  1. a) ausschließlich Tagesmütter und Tagesväter angestellt werden, die über eine Bewilligung nach § 45 verfügen;
  2. b) die Betreuung durch die Tagesmutter oder den Tagesvater entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der Bewilligung erfolgt;
  3. c) von der Trägerin kein Entgelt eingehoben wird, ausgenommen Beiträge für bestimmte Zusatzleistungen, wie insbesondere Arbeits-, Bildungs- und Verbrauchsmaterialien, Veranstaltungen oder Mahlzeiten; die für die Zusatzleistungen eingehobenen Elternbeiträge darf die für die jeweilige Zusatzleistung tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten;
  4. d) die Trägerin ein Mindestausmaß an angestellten Tagesmüttern und Tagesvätern aufweist und diese angemessen entlohnt;
  5. e) die angestellten Tagesmütter oder Tagesväter keine eigene Förderung nach § 50 erhalten;
  6. f) sich die Trägerin verpflichtet, die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderung auf Verlangen des Landes nachzuweisen und die Förderung zurückzuerstatten, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann.

(3) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Förderung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesmütter und Tagesväter durch Verordnung zu regeln:

  1. a) die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung;
  2. b) die Bedingungen und Auflagen, an welche die Gewährung der Förderung zu knüpfen ist;
  3. c) jene Zusatzleistungen gemäß Abs. 2 lit. c, für die ein Elternbeitrag zulässig ist, sowie die zulässigen Höchstbeträge für diese Elternbeiträge;
  4. d) die Mindestanzahl an angestellten Tagesmüttern und Tagesvätern gemäß Abs. 2 lit. d;
  5. e) die Mindestentlohnung der angestellten Tagesmütter und Tagesväter gemäß Abs. 2 lit. d;
  6. f) die Höhe der Förderung;
  7. g) die Abwicklung der Förderung.

(4) Die Förderung wird auf Antrag der Trägerin bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 sowie der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung gewährt. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen. Die Förderung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

23.09.2024

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