§ 51 Bgld. HKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2019

§ 51

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 200 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. Bescheiden und Entscheidungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund von Verordnungen gemäß § 4 erlassen wurden, zuwiderhandelt;
  2. 2. eine Heizungsanlage mit Brennstoffen betreibt, für deren Einsatz sie nach den Angaben der Herstellerin oder des Herstellers nicht geeignet ist (§ 5 Abs. 1);
  3. 3. Brenn- oder Kraftstoffe entgegen den gemäß § 5 Abs. 2 genannten Anforderungen verfeuert;
  4. 4. schadstoffbelastete Materialien gemäß § 6 Abs. 2 in Anlagen ohne wirksame Abgasreinigung verfeuert;
  5. 5. entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 oder 2 Kleinfeuerungen oder wesentliche Bauteile davon in Verkehr bringt;
  6. 6. eine Kleinfeuerung in Verkehr bringt, obwohl der Prüfbericht nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 2 entspricht;
  7. 7. für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW für den Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade keinen Konformitätsnachweis erbringt oder kein CE-Kennzeichen anbringt;
  8. 8. eine Kleinfeuerung ohne Beigabe einer schriftlichen, deutschsprachigen, den Anforderungen des § 12 entsprechenden technischen Dokumentation in Verkehr bringt;
  9. 9. eine Kleinfeuerung in Verkehr bringt, obwohl das Typenschild nicht den Anforderungen des § 13 entspricht;
  10. 1 0. Kleinfeuerungen oder wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen entgegen den Bestimmungen des § 14 in Verkehr bringt, errichtet oder betreibt;
  11. 11. als Lieferantin oder Lieferant die Anforderungen des § 17 Abs. 2, 3 oder 4 nicht erfüllt;
  12. 12. als Händlerin oder Händler die Anforderungen des § 17 Abs. 5 nicht erfüllt;
  13. 13. als Betreiberin oder Betreiber einer Feuerungsanlage den Verpflichtungen des § 17 Abs. 6 nicht nachkommt;
  14. 14. auf Feuerungsanlagen Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen anbringt, die nicht den delegierten Rechtsakten entsprechen und dies bei der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher zur Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder anderer wichtiger Ressourcen während des Gebrauchs oder hinsichtlich der Bedeutung des Etiketts führen kann;
  15. 15. vor dem Inverkehrbringen einer Kleinfeuerungsanlage das Konformitätsnachweisverfahren gemäß § 20 nicht durchführt;
  16. 16. Feuerungsanlagen oder einen wesentlichen Bauteil gemäß § 22 Abs. 1 ohne CE-Kennzeichnung oder entgegen § 22 Abs. 2 mit einer CE-Kennzeichnung, die nicht dem Muster des Anhangs III der Richtlinie 2009/125/EG entspricht, in Verkehr bringt;
  17. 17. auf Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Kleinfeuerungen Kennzeichnungen anbringt, durch die eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher hinsichtlich der Bedeutung des Typenschilds irregeführt werden könnte (§ 22 Abs. 3);
  18. 18. eine Feuerungsanlage oder ein Blockheizkraftwerk entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 errichtet oder wesentliche Bauteile einbaut;
  19. 19. als Betreiberin oder Betreiber die Errichtung oder den Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerks oder von wesentlichen Teilen davon gemäß § 23 Abs. 2 der Überwachungsstelle oder der Behörde nicht oder nicht fristgerecht meldet;
  20. 2 0. als Betreiberin oder Betreiber eine erstmalige oder wiederkehrende Überprüfung gemäß § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 1, 4 und 5, § 27 Abs. 1 und 4 oder § 28 Abs. 5 und 6 und die Prüfung des Wirkungsgrads oder der Dimensionierung des Kessels gemäß § 25 Abs. 4 im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes nicht veranlasst;
  21. 21. Überprüfungen gemäß §§ 25, 26, 27, 28 oder 30 durchführt, ohne über die Prüfberechtigung gemäß § 37 Abs. 3 zu verfügen;
  22. 22. als Betreiberin oder Betreiber der Verpflichtung gemäß § 29 Abs. 1 nicht nachkommt;
  23. 23. Prüfberichte gemäß § 25 Abs. 6 und § 26 Abs. 3 ausstellt, ohne dafür gemäß § 37 berechtigt zu sein;
  24. 24. als Prüfberechtigte oder Prüfberechtigter die Ergebnisse der Überprüfung gemäß § 25 Abs. 7 und § 26 Abs. 3 nicht in der Anlagendatenbank erfasst;
  25. 25. als Betreiberin oder Betreiber den Verpflichtungen gemäß § 31 Abs. 2 und 3 nicht nachkommt;
  26. 26. als sonstige verfügungsberechtigte Person den Verpflichtungen gemäß § 31 Abs. 2 nicht nachkommt;
  27. 27. einen gemäß § 32 Abs. 1 oder 2 aufgezeigten Mangel nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist saniert;
  28. 28. unzulässige Brenn- oder Kraftstoffe gemäß § 32 Abs. 7 lagert;
  29. 29. als Überwachungsstelle den Verpflichtungen gemäß § 33 nicht entspricht;
  30. 3 0. als Betreiberin oder Betreiber die erstmalige oder wiederkehrende Überprüfung einer Klimaanlage mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW gemäß § 35 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst;
  31. 31. Überprüfungen von Klimaanlagen gemäß § 35 Abs. 2 durchführt, ohne über die Prüfberechtigung gemäß § 37 Abs. 3 zu verfügen;
  32. 32. als Prüfberechtigte oder Prüfberechtigter den Anforderungen des § 35 nicht nachkommt;
  33. 33. als Prüfberechtigte oder Prüfberechtigter den Anforderungen des § 36 nicht nachkommt;
  34. 34. als Prüfberechtigte oder Prüfberechtigter die ihr oder ihm aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben insoweit nicht erfüllt, als sie oder er sich nicht gemäß § 37 Abs. 10 mit den nötigen kalibrierten Geräten und Einrichtungen ausstattet oder Prüforgane heranzieht, die die Anforderungen gemäß §§ 40 oder 41 nicht erfüllen;
  35. 35. als Prüfberechtigte oder Prüfberechtigter oder als Prüforgan den Anforderungen des § 40 Abs. 5 und 6 nicht nachkommt;
  36. 36. als Betreiberin oder Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage den Verpflichtungen gemäß §§ 45, 46 und 47 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  37. 37. Daten entgegen § 49 verarbeitet.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Geldstrafen fließen zu 50% dem Land Burgenland und 50% der Gemeinde zu, in der die Übertretung begangen wurde. Die dem Land zufließenden Mittel sind für Zwecke der Luftreinhaltung zu verwenden.

23.05.2019

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