§ 51 Bgld. ChG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2024

§ 51

Verbot der Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist bei sonstiger Unwirksamkeit nur mit Zustimmung der Landesregierung und nur befristet möglich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Menschen mit Behinderung liegt und der Erfolg der Leistung nicht gefährdet wird.

24.05.2024

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