Abschnitt IIIb
Sonstige Rechte des Vertragsbediensteten
§ 51
Besoldung der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten
Für die Bezüge und Nebengebühren der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten im Sinne des § 23 gelten die Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sinngemäß.
24.11.2021
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