§ 51 K-LVBG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Abschnitt IIIb
Sonstige Rechte des Vertragsbediensteten

§ 51
Besoldung der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten

Für die Bezüge und Nebengebühren der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten im Sinne des § 23 gelten die Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sinngemäß.

24.11.2021

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