§ 51 Bgld. GemO 2003

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.2017

LGBl. Nr. 83/2016

7. Abschnitt

Mitwirkung der Gemeindemitglieder
an der Vollziehung

§ 51

Gemeindeversammlung

Zur Information und Kommunikation zwischen der Gemeindeverwaltung und den Gemeindemitgliedern kann der Bürgermeister eine Gemeindeversammlung durchzuführen. Gemeindeversammlungen können auch für Ortsverwaltungsteile gesondert abgehalten werden.

20.04.2017

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