§ 51
Besondere Kostendeckung bei verpachteten Genossenschaftsjagden
Die Bestimmungen des § 45 Abs. 3 bis 6 sind in allen Fällen anzuwenden, in denen der Jagdgenossenschaft bei der Verwaltung der Genossenschaftsjagd Kosten erwachsen, die durch die Einnahmen nicht gedeckt sind.
17.05.2017
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