§ 51 Bgld. JagdG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

§ 51

Besondere Kostendeckung bei verpachteten Genossenschaftsjagden

Die Bestimmungen des § 45 Abs. 3 bis 6 sind in allen Fällen anzuwenden, in denen der Jagdgenossenschaft bei der Verwaltung der Genossenschaftsjagd Kosten erwachsen, die durch die Einnahmen nicht gedeckt sind.

17.05.2017

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