§ 51
Gleichbehandlungskommission
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission (in der Folge Kommission genannt) einzurichten. Die Kommission besteht aus zwei Senaten, die für folgende Bereiche zuständig sind:
- 1. Senat I für die Erstellung von Gutachten betreffend Gleichbehandlung im Landes- und Gemeindedienst;
- 2. Senat II für die Erstellung von Gutachten betreffend Gleichbehandlung von Landeslehrpersonen.
(2) Die Kommission hat nach Maßgabe der §§ 56 und 57 Gutachten zu erstatten.
(3) Die Kommission hat das Recht, der Landesregierung Vorschläge für die Ausarbeitung eines Gleichstellungsprogrammes (§ 40) zu erstatten.
(4) Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, die Fragen der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Frauenförderung im Landes- und Gemeindedienst unmittelbar berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln.
16.11.2021
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