§ 51
Inanspruchnahme von Liegenschaften
(1) Für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schulgebäuden und sonstigen Schulliegenschaften im Sinne des § 50 Abs. 2 sowie zur Schaffung geeigneter Zufahrtswege können auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters das Eigentum und die dauernde oder zeitweilige Einräumung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Liegenschaften im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden, wenn der gesetzliche Schulerhalter geeignete Grundstücke weder aus seinem Eigentum bereitstellen noch durch Rechtsgeschäft zu einem angemessenen Preis erwerben kann.
(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Inanspruchnahme von Grundstücken sowie über eine etwaige Entschädigung und deren Höhe entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Eine Beschwerde gegen die im Verwaltungsweg zuerkannte Entschädigung an das Landesverwaltungsgericht ist nicht zulässig, doch kann jeder der beiden Teile, wenn er sich durch den Bescheid über die Entschädigung benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Bescheides der Landesregierung die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung beim Landesgericht beantragen.
(3) Von der Inanspruchnahme im Wege der Enteignung für die in Abs. 1 angeführten Zwecke sind ausgenommen:
- a) Grundstücke, die Zwecken dienen, für die eine Enteignung oder eine zwangsweise Grundüberlassung nach anderen Gesetzen möglich ist;
- b) Grundstücke, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes stehen und auf denen sich Gebäude befinden, die anderen als den in Abs. 1 genannten öffentlichen Zwecken dienen oder auf denen derartige Gebäude errichtet werden sollen.
(4) Auf das Enteignungsverfahren und die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht sind im Übrigen die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
- a) die Höhe der Entschädigung ist aufgrund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid festzusetzen; der Enteignungsbescheid hat eine angemessene Leistungsfrist zu enthalten;
- b) wenn sich der Schulerhalter oder der Enteignete durch die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung benachteiligt erachtet, kann jeder der beiden Teile binnen eines Jahres nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung beim Landesgericht Klagenfurt begehren;
- c) den Enteigneten und den zu enteignenden Personen gebührt, wenn sie anwaltlich vertreten oder sachverständig beraten wurden, zur Abgeltung von Aufwendungen, die ihnen durch rechtsfreundliche Vertretung oder sachverständige Beratung im Verwaltungsverfahren entstanden sind, eine Pauschalvergütung von 1,5 vH der im Verwaltungsverfahren festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 365 Euro, ohne dass es eines Nachweises über die tatsächlichen Kosten bedarf; wird der Antrag auf Enteignung ganz oder teilweise abgewiesen, ist für die Berechnung der Pauschalvergütung der Antrag des Schulerhalters maßgeblich;
- d) bei der Bemessung der Entschädigung haben der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung, welche die abzutretende Liegenschaft durch bauliche Maßnahmen erfährt, außer Betracht zu bleiben; auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes ist Bedacht zu nehmen; ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Grundstückseigentümers das ganze Grundstück einzulösen;
- e) auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Schulerhalter unter Abwägung des Einzelfalls wirtschaftlich zugemutet werden kann; hierüber entscheidet die Landesregierung in einem gesonderten Bescheid;
- f) die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Landesregierung dem zuständigen Grundbuchsgericht zur Anmerkung bekannt zu geben; in gleicher Weise hat die Landesregierung das Grundbuchsgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen;
- g) sollte binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Enteignung das Grundstück nicht dem in Abs. 1 bezeichneten Zweck zugeführt worden sein, hat der Enteignete oder dessen Rechtsnachfolger das Recht, die Aufhebung der Enteignung und Wiederherstellung des früheren Rechtszustandes in jenem Ausmaß zu begehren, das dem inneren Wert der seinerzeitigen Entschädigung entspricht;
- h) der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden; bei Zurücknahme des Antrages gelten der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag und die festgesetzte Leistungsfrist;
- i) die Vollstreckung der rechtskräftigen Entscheidung über die Enteignung ist erst zulässig, wenn die im Enteignungsbescheid ermittelte Entschädigung bezahlt oder bei einem ordentlichen Gericht hinterlegt ist.
22.11.2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)