§ 51
Mitwirkung an der Adoption im Inland
(1) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland umfasst folgende Tätigkeiten:
- 1. die Beratung und Begleitung von leiblichen Elternteilen vor und während der Adoptionsabwicklung;
- 2. die Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerbern;
- 3. die Auswahl von geeigneten Adoptiveltern oder -elternteilen entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen (Adoptionsvermittlung).
(2) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Schulung von Adoptivwerbern obliegt der Landesregierung.
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